Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen der MEV Österreich GmbH

1   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1.   Die MEV Österreich GmbH ist Inhaberin des Gewerbes Überlassung von Arbeitskräften (GISA-Zahl 25289022). Zudem ist sie im Besitz einer von der Obersten Eisenbahnbehörde erteilten Verkehrsgenehmigung für Eisenbahnpersonen- und güterverkehr. Sie ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) iS § 1b EisbG mit Sitz in Österreich und verfügt über eine aufrechte Sicherheitsbescheinigung (SIBE Teil A und B, EU-ID: AT11200160004 und TA122001600005), und für den Geltungsbereich „Durchführung von eisenbahnbetrieblichen Güterverkehrs-, Bildungs- und Dienstleistungen“ über ein Zertifikat über das Managementsystem nach EN ISO 9001:2008 inklusive § 39 EisbG (RL 2004/49 EG) der TÜV AUSTRIA CERT GmbH (Zertifikat-Register-Nr 20 100 92004159). Die MEV Österreich GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) erbringt sämtliche Leistungen im Streckennetz der österreichischen Bundesbahnen („ÖBB“) zu den nachstehenden Bedingungen.

1.2.  Für internationale Transporte gelten die Rechtsvorschriften über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), die einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), die Einheitlichen Rechtsvorschriften für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und die vom International Rail Committee (CIT) veröffentlichten Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den internationalen Eisenbahngüterverkehr (ABB CIM) in der jeweils gültigen Fassung. Die AGB gelten auch für internationale Transporte, soweit die CIM und die ABB CIM keine Regelungen enthalten.

1.3.   Mündliche Nebenabreden, etwaige Zusicherungen, Vertragsergänzungen oder
Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Auch ein Verzicht auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich erfolgen.

1.4.  Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Das Formerfordernis nach dieser Klausel kann ebenfalls nur schriftlich abbedungen werden.

2   GEGENSTAND DER LEISTUNGEN, LEISTUNGSZEIT, LEISTUNGSVERWEIGERUNG

2.1.  Der Auftragnehmer übernimmt im Wege eines Dienstleistungsvertrages die Erbringung bestimmter Dienstleistungen. Die konkret geschuldete Leistung ergibt sich aus dem Vertragsinhalt. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers verstehen sich stets freibleibend. Für den Umfang der Leistungen ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgeblich. Für den Fall, dass keine Auftragsbestätigung erteilt wurde, gilt das Angebot des Auftragnehmers als maßgeblich. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Auftragsausführung nach Maßgabe der Unterlagen, die der Auftragnehmer seinem Angebot oder der Auftragsbestätigung beigefügt oder auf die er im Angebot oder in der Auftragsbestätigung hingewiesen hat. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

2.2.  Der Auftraggeber ist für die korrekte Angabe der benötigten Anzahl und Gattung von Wagen und Ladeeinheiten sowie der Destination verantwortlich. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für sämtliche Nachteile und Schäden, welche dem Auftragnehmer durch die Unzulänglichkeit oder die Unrichtigkeit der Angaben entsteht.

2.3.  Der Auftragnehmer hat die Ausführung der konkret geschuldeten Leistung in eigener Verantwortung zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Der Auftragnehmer entscheidet alleine über den Einsatz der Mitarbeiter, von Subunternehmern oder über die Erbringung von Leistungen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft. Der Auftragnehmer garantiert keine bestimmte Verfügbarkeit des Personals.

2.4.  Für die Zeit der Leistungserbringung ist – sofern keine vertragliche Regelung getroffen wurde – die Auftragsbestätigung, in Fällen, in denen keine erteilt wurde, das Angebot des Auftragnehmers maßgeblich. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht zur Leistungserbringung verpflichtet und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn und solange der Auftraggeber nicht der ihm obliegenden Verpflichtungen nachkommt. Hierzu zählen insbesondere die Vorlage von Unterlagen, Genehmigungen und/oder Freigaben, die von ihm zu beschaffen bzw. zu erteilen sind, die Verschaffung von Zugang des Auftragnehmers zu Räumlichkeiten und Infrastruktur sowie deren Benutzung, und die Leistung einer vereinbarten Anzahlung.

2.5.   Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziffer 2.4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder Verpflichtung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei fristloser Kündigung durch den Auftragnehmer werden etwaige bereits geleistete Anzahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer retourniert. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug der Annahme oder die unterlassene Mitwirkung/Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers entstandenen Mehraufwand sowie des hierdurch verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von seinem Recht zur fristlosen Kündigung keinen Gebrauch macht.

2.6.   Die Haftung des Auftragnehmers ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber. In Ermangelung einer solchen erfolgt die Haftung des Auftragnehmers nach dieser Bestimmung. Erwächst dem Auftraggeber ein Schaden aus einer Verzögerung der vertragsgemäß erbrachten Leistungen, die in Folge eines Verschuldens des Auftragnehmers entstanden ist, so ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jeden Tag der Verspätung pauschal 1 % der vereinbarten Vergütung. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, wonach die Schadenshöhe oder eine Wertminderung wesentlich niedriger ist als die Pauschale oder ein Schaden nicht verursacht wurde. Diesfalls entfällt der Schadenersatzanspruch bzw. ist nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus gehende Schäden werden nur in den Fällen der Ziffer 5.4 ersetzt.

3   VERGÜTUNG UND ZAHLUNG

3.1.   Sämtliche im Rahmen dieses Vertrages geschuldeten und zu zahlenden Beträge sind in Euro (EUR) zu entrichten. Sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung angegeben ist, sind alle Angaben und Zahlungen ausschließlich in Euro zu erfolgen.

3.2.   Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertragsinhalt und richtet sich nach der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, wo eine solche nicht vorliegt, nach dem Angebot des Auftragnehmers und versteht sich, auch wo dies nicht ausdrücklich angegeben ist, zuzüglich der jeweils gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.

3.3.   Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilrechnungen auch vor der endgültigen Leistungserbringung einzureichen.

3.4.   Zahlungen sind – ohne jeden Abzug – innerhalb von 14 Tagen frei an die genannte Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so werden alle zur Zahlung fälligen Beträge mit 9,2 % über dem Basiszinssatz verzinst.

3.5.   Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger, vom Auftragnehmer bestrittener, Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft. Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als 10 Tage im Verzug, auch soweit es sich um Zahlungsverpflichtungen aus anderen Rechtsgeschäften handelt, hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden alle Forderungen des Auftragnehmers aus sämtlichen Vertragsverhältnissen mit dem Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen nicht berechtigt, ihm eingeräumte Nachlässe oder Skonti in Anspruch zu nehmen. Für noch nicht erbrachte Leistungen ist der Auftragnehmer ermächtigt, Vorauszahlungen oder entsprechende Sicherheitsleistungen vom Auftraggeber zu verlangen. Der Auftragnehmer ist zudem ermächtigt, die Ausführung sämtlicher Leistungen, auch aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Auftraggeber, einstellen.

4   AUSRÜSTUNG UND KENNTNISSE DER ARBEITNEHMER DES AUFTRAGNEHMERS MELDUNGEN

4.1. Der Auftragnehmer stellt, soweit für ihn verfügbar, die für die Ausführung der Leistungen notwendige oder vorgeschriebene Ausrüstung an die Mitarbeiter zu Verfügung, einschließlich des notwendigen Wetterschutzes, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber hat, soweit zweckmäßig und erforderlich, zur Ausrüstung der Arbeitnehmer (finanziell) beizutragen. Die Art und der Umfang einzusetzender Sonderausrüstung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. in den Fällen, in denen keine erteilt wurde, aus dem Angebot des Auftragnehmers.

4.2.   Sind zusätzliche Orts-und Streckenkenntnisse oder die Erlangung zusätzlicher Baureihenkenntnisse erforderlich, werden die hierfür notwendigen Kosten von Auftraggeber und Auftragnehmer je zur Hälfte getragen.

5   HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

5.1.   Für Mängel der Leistung des Auftragnehmers und Folgeschäden haftet der Auftragnehmer – unbeschadet der Ziffer 5.4. – wie folgt:

5.2.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, Beanstandungen welcher Art auch immer unverzüglich nach deren Entdeckung bzw. Bekanntwerden dem Auftragnehmer anzuzeigen.

5.3.   Zur Vornahme aller sonstigen, dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Änderungen und Überprüfungen, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die hierfür erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu geben, andernfalls ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei der Auftragnehmer hiervon sofort zu verständigen ist – oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung eines Mangels grob schuldhaft in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel in der Leistung des Auftragnehmers selbst oder durch eingesetzte Dritte zu beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die Rechte des Auftraggebers gemäß Punkt 7 bleiben unberührt.

5.4.   Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer sind weitere Ansprüche des Auftraggebers und seine Ansprüche auf Ersatz frustrierter Aufwendungen ausgeschlossen. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist auf den vertragstypischen Schaden (Schaden, den der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die dem Auftragnehmer bekannt waren oder die der Auftragnehmer hätte kennen müssen bzw. bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen) begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

5.5.   Umstände, deren Verhinderung nicht in der Macht des Auftragnehmers liegen (Ereignisse höherer Macht) hemmen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen die vertraglichen Pflichten. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Verzögerungen, die aufgrund von höherer Gewalt entstanden sind, ist ausgeschlossen.

6   HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS FÜR NEBENPFLICHTEN

6.1.   Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers in Folge unterlassener oder fehlender Ausführung von nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie schuldhafter Schlecht- oder Nichterfüllung anderer vertraglicher Nebenpflichten die Leistung des Auftragnehmers nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen des Punktes 7 entsprechend.

7   RECHT DES AUFTRAGGEBERS AUF RÜCKTRITT, RÜCKABWICKLUNG UND SONSTIGE HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS

7.1.   Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistungserbringung unmöglich wird. Dies gilt auch bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann von Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Leitungen die Ausführung eines Teils der Leistungen unmöglich wird und beim Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teilleistung besteht. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.

7.2.   Befindet sich der Auftragnehmer im Leistungsverzug, so hat ihm der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Wird die seitens des Auftraggebers gestellte angemessene Nachfrist für die Leistungserbringung nicht eingehalten, sondern ist diese fruchtlos verstrichen, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die in Ziffer 2.5 genannten Folgen finden hierbei Anwendung.

7.3.   Der Auftraggeber hat ferner ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung eines von ihm zu vertretenden Mangels in seiner Leistung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht zur Rückabwicklung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung durch den Auftragnehmer.

7.4.   Liegt der Grund für den Leistungsverzug jedoch nicht in der Sphäre des Auftragnehmers, sondern in der eines ihm nicht zurechenbaren Dritten, kommt dem Auftraggeber kein Recht auf Rückabwicklung des Vertrags gemäß Ziffer 7.3. zu.

7.5.   Von der Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Kündigung, Minderung und auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, insbesondere auf Ersatz von Betriebsausfallschäden und entgangenem Gewinn. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie bei grob schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

7.6.   Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen und vernünftigerweise ihm vorhersehbaren Schaden.

8   DATENSCHUTZ

8.1.   Der Auftragnehmer ist berechtigt im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten des Auftraggebers automationsunterstützt zu verarbeiten und zu speichern und stimmt der Auftraggeber dem ausdrücklich zu. Er ist berechtigt, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

8.2.   Der Auftragnehmer und der Auftraggeber geben keine Angaben oder Daten, die vom anderen getätigt wurden, an Dritte ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des anderen weiter. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder – wenn dies gesondert vereinbart ist – vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien der Materialien aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.

8.3.   Der Auftragnehmer informiert seine Arbeitnehmer entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere DSGVO und DSG, über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre damit einhergehenden Rechte, insbesondere über die Übermittlung der Daten an den Auftraggeber.

9   GERICHTSSTAND – ERFÜLLUNGSORT

9.1.   Gerichtsstand ist Wien.

9.2.   Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

10   WEITERE BESTIMMUNGEN

10.1.   Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

10.2.   Für das gesamte Vertragsverhältnis und den daraus resultierenden Ansprüchen gilt das formelle und materielle Recht der Republik Österreich.

Schwechat im Oktober 2025